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AGB Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Personalvermittlung auf Erfolgsbasis

S-N-U SABINE NIXDORF GmbH (nachfolgend S-N-U)

Stand: 11.09.2025

§ 1 Allgemeines
(1)  Die nachfolgenden Bedingungen gelten für alle zwischen der S-N-U und dem Mandanten geschlossenen Verträge über die Vermittlung von Personal.
(2)  Der Vertragsabschluss, sämtliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(3)  Hiervon abweichende AGB des Mandanten bedürfen zur Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die S-N-U.
(4)  Zukünftige Änderungen dieser AGB entfalten auch für bereits bestehende Verträge Rechtswirksamkeit, sofern der Mandant diesen innerhalb einer Frist von einem Monat, nachdem er von der S-N-U über die Änderungen informiert worden ist und ihm die geänderten AGB in schriftlicher Form zugegangen sind, nicht ausdrücklich widerspricht.


§ 2 Begriffsdefinitionen

(1)  Eine erfolgreiche Vermittlung durch die S-N-U im Sinne dieser Bestimmungen liegt vor, wenn der Mandant einen Kandidaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten, nachdem der Kandidat dem Mandanten durch die S-N-U vorgeschlagen wurde, eingestellt.
(2)  Ein Kandidat gilt dem Mandanten als durch die S-N-U vorgeschlagen, wenn

  1. dem Mandanten die Bewerbungsunterlagen des Kandidaten durch die S-N-U überlassen werden oder dem  Mandanten der Kandidat durch die S-N-U namentlich benannt wird oder

  2. die S-N-U dem Kandidaten die bei dem Mandanten zu besetzende Vakanz benennt und dieser infolgedessen seine  Bewerbungsunterlagen dem Mandanten selber überlässt oder

  3. der Mandant der S-N-U nach der namentlichen Benennung des Kandidaten durch die S-N-U nicht mitteilt und nicht den Nachweis antreten kann, dass ihm eine Bewerbung des von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten bereits zeitlich vor und unabhängig von der Vermittlungstätigkeit der S-N-U vorgelegen hat.

(3)  Ein Kandidat gilt als von dem Mandanten eingestellt, wenn zwischen dem Mandanten oder einem mit dem Mandanten verbundenen Unternehmen und dem von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten ein Arbeitsvertrag oder eine sonstige ein Beschäftigungsverhältnis begründende Vereinbarung abgeschlossen worden ist, unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis der dem Kandidaten durch die S-N-U genannten Position entspricht.
(4)  Das Bruttojahreseinkommen versteht sich als Summe aller Monatsgehälter, Gratifikationen, Provisionen, Boni sowie sonstiger fixer und variabler Gehaltsbestandteile.


§ 3 Vertraulichkeit und Datenschutz
(1)  Die Vertragsparteien erklären, über die Bedingungen der Zusammenarbeit sowie über Daten und Informationen, die sie im Rahmen der Zusammenarbeit über die andere Vertragspartei erhalten, Stillschweigen zu bewahren und sie nicht an Dritte weiterzugeben.
(2)  Der Mandant ist verpflichtet, die Bewerberdaten und Bewerbungsunterlagen der ihm durch die S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten ausschließlich im Einklang mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Datenschutzregelungen zu verwenden, insbesondere

  1. die Verarbeitung dieser Daten auf die zur Besetzung der im Vermittlungsauftrag an die S-N-U benannte Vakanz  notwendigen Prozesse zu begrenzen,

  2. diese Daten und Unterlagen vor Zugriffen und Einsichtnahme durch unbefugte Personen zu schützen und sie nicht  an Dritte weiterzuleiten,

  3. die Daten und Unterlagen der ihm durch die S-N-U vorgeschlagenen und von ihm abgelehnten Bewerber  unverzüglich zu vernichten.

(3)  Sollte der Mandant die ihm seitens der S-N-U überlassenen Bewerbungsunterlagen ohne die Einwilligung der S-N-U an Dritte weitergeben, verpflichtet sich der Mandant, eine Vertragsstrafe in Höhe des vertraglich vereinbarten Vermittlungshonorars an die S-N-U zu zahlen.


§ 4 Pflichten der S-N-U
(1)  Die S-N-U verpflichtet sich,

  1. Personal nach Maßgabe der vom Mandanten mitzuteilen den Stellenbeschreibung bzw. des von diesem  vorgegebenen Anforderungsprofils zu akquirieren,

  2. erste Auswahlgespräche mit etwaigen geeigneten Kandidaten zu führen,

  3. dem Mandanten aussagekräftige Bewerbungsunterlagen der von der S-N-U als dem Anforderungsprofil  entsprechend angesehenen Kandidaten zu überlassen, sofern diese einer Weitergabe ihrer Unterlagen an den  Mandanten zustimmen,

  4. bei der Organisation von Vorstellungsgesprächen, Hospitationen, Praktika oder sonstige der Anbahnung einer  Einstellung dienenden Vereinbarungen zwischen dem Mandanten und den von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten mitzuwirken.

  5. dem Mandanten unverzüglich mitzuteilen, falls von dem Mandanten angefragte oder dem Mandanten  vorgeschlagene Kandidaten die Bewerbung beim Mandanten ablehnen oder diese zurückziehen möchten.


§ 5 Pflichten des Mandanten
(1) Der Mandant verpflichtet sich, der S-N-U die für ihre Tätigkeit notwendigen Informationen, insbesondere hinsichtlich der betreffenden Einrichtung, der Abteilung und der dort zu besetzenden Position zur Verfügung zu stellen sowie diesbezüglich formulierte Anforderungsprofile oder Stellenausschreibungen der S-N-U zu überlassen.
(2)  Der Mandant verpflichtet sich, die S-N-U über Änderungen im Anforderungsprofil unverzüglich zu benachrichtigen.
(3)  Der Mandant verpflichtet sich, der S-N-U innerhalb einer Frist von einer Kalenderwoche nach der namentlichen Benennung des Kandidaten durch die S-N-U mitzuteilen,

  1. falls ihm eine Bewerbung des von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten bereits zeitlich vor und unabhängig von  der Benennung des Kandidaten durch die S-N-U vorgelegen hat,

  2. ob und in welcher Form er die Bewerbung des von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten weiter verfolgen möchte oder ob er diese ablehnt.

(4)  Der Mandant verpflichtet sich, Vorstellungsgespräche mit den von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten ausschließlich über die S-N-U zu vereinbaren.
(5)  Der Mandant verpflichtet sich, der S-N-U unverzüglich mitzuteilen, falls

  1. zwischen ihm und einem von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten Vorstellungsgespräche, Hospitationen, Praktika oder sonstige der Anbahnung einer Einstellung dienenden Vereinbarungen ohne Kenntnis der S-N-U  getroffen werden,

  2. die Bewerbung des von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten abgelehnt wird,

  3. es zur Einstellung eines von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten durch den Auftraggeber im Sinne des § 2  kommt,

  4. eine Vakanz, für die der S-N-U ein Vermittlungsauftrag vorliegt, anderweitig besetzt wird,

  5. das Beschäftigungsverhältnis mit dem von der S-N-U vermittelten Kandidaten beendet wird.


§ 6 Vermittlungshonorar
(1)  Sofern vertraglich nicht anders vereinbart,

  1. entstehen der S-N-U keine Honoraransprüche aus ihrer Vermittlungstätigkeit, falls es nicht zur Einstellung eines von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten durch den Mandanten i.S.d. § 2 kommt. Hiervon unbenommen sind  Ansprüche der S-N-U aus Sonderleistungen und Reisekosten gemäß § 7.

  2. entsteht der Honoraranspruch der S-N-U mit der erfolgreichen Vermittlung eines Kandidaten an den Mandanten  gemäß § 2,

  3. wird nach einer erfolgreichen Vermittlung der Honoraranspruch der S-N-U sofort und in voller Höhe fällig,

  4. entfällt der Honoraranspruch auch nicht, wenn das Beschäftigungsverhältnis vor Dienstantritt gelöst, gekündigt, angefochten oder aufgehoben wird oder das Beschäftigungsverhältnis nach Dienstantritt kurzfristig oder vorzeitig  beendet wird.

(2)  Sofern vertraglich nicht anders vereinbart, beträgt die Höhe des Vermittlungshonorares 20% des zwischen dem Mandanten und dem von der S-N-U vorgeschlagenen Kandidaten vereinbarten Brutto Jahreseinkommens gemäß § 2.


§ 7 Sonderleistungen und Reisekosten
(1)  Die S-N-U stellt dem Mandanten unabhängig vom vereinbarten Vermittlungshonorar und –erfolg gesondert in Rechnung

  1. vom Mandanten in Auftrag gegebene Sonderleistungen wie z.B. die Anzeigenschaltung in Printmedien oder kostenpflichtigen Online-Portalen,

  2. Reisekosten, die der S-N-U im Rahmen der Vermittlungstätigkeit auf Wunsch des Mandanten entstehen

(2)  Der Mandant trägt im Rahmen von mit ihm abgesprochenen Vorstellungsgesprächen, Hospitationen, Praktika oder sonstige der Anbahnung einer Einstellung dienenden Vereinbarungen entstandene und durch Belege nachgewiesene

  1. Fahrtkosten (für eine Bahnfahrt zweiter Klasse oder bei Anreise mit dem Pkw in Höhe der steuerlichen  Kilometerpauschale),

  2. Übernachtungskosten (in einem Mittelklassehotel, bei Unzumutbarkeit der Rückreise am gleichen Tag oder bei der  Vereinbarung mehrtägiger Aufenthalte)

  3. Verpflegungskosten (in Höhe der steuerrechtlichen Mehraufwendungen) der von der S-N-U vorgeschlagenen  Kandidaten.

(3)  Der Mandant kann die Übernahme der in Abs. 2 aufgeführten Kosten

  1. vertraglich oder,

  2. sofern er die S-N-U hierüber rechtzeitig und eindeutig in Kenntnis setzt, im Einzelfall ausschließen, der Höhe oder der Art nach begrenzen bzw. die mit den Kosten verbundenen Leistungen selber erbringen.


§ 8 Zahlungsvereinbarungen
(1)  Die vertraglich vereinbarten Honorare verstehen sich als Nettobeträge zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(2)  Der Mandant verpflichtet sich, berechtigte Forderungen der S-N-U unverzüglich nach Erhalt der entsprechenden Rechnung auf das in der Rechnung genannte Konto der S-N-U zu überweisen.


§ 9 Haftung
(1)  Die S-N-U übernimmt keine Garantie für den Erfolg ihrer Personalakquise und Vermittlungstätigkeit.
(2)  Die S-N-U übernimmt keine Garantie für die persönliche oder fachliche Eignung des Bewerbers für die im Rahmen ihres Vermittlungsauftrages zu besetzende Vakanz bei dem Mandanten.
(3)  Die S-N-U übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit oder Vollständigkeit der ihr durch Bewerber mitgeteilten Angaben bzw. überlassenen Unterlagen.
(4)  Die S-N-U haftet nicht für Schäden, die auf Falschaussagen oder die Verschwiegenheit von Bewerbern zurückzuführen sind.
(5)  Die S-N-U haftet nicht für Schäden, die auf Handlungen oder Unterlassungen von Bewerbern zurückzuführen sind.


§ 10 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1)  Zwischen der S-N-U und dem Mandanten abgeschlossene Personalvermittlung Verträge haben eine unbefristete Laufzeit.
(2)  Verträge über die Vermittlung von Personal können von den Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.
(3)  Die Kündigung bedarf der Schriftform und ist dem jeweiligen Vertragspartner per Fax oder Einschreiben zu übersenden.
(4)  Die Kündigung entbindet die Vertragsparteien nicht von

  1. ihrer Verschwiegenheitspflicht und sonstigen aus § 3 resultierenden Verpflichtungen,

  2. den sonstigen aus Kandidatenvorschlägen oder erfolgreichen Vermittlungen aus der Zeit vor Vertragsbeendigung resultierenden Vereinbarungen und Verpflichtungen gemäß § 4 bis 9 i.V.m. § 2


§ 11 Schlussbestimmungen
(1)  Soweit in den Regelungen dieser AGB die männliche Form verwendet wird, geschieht dies lediglich zur sprachlichen Vereinfachung. Die Regelungen gelten gleichermaßen auch für weibliche Beteiligte und für juristische Personen.
(2)  Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder Teile hiervon unwirksam sein oder werden, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ungültige Bestimmung ist im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung durch eine gültige Regelung zu ersetzen, mit der der wirtschaftliche Zweck der ungültigen Bestimmung in bestmöglicher Weise erreicht wird.
(3)  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(4)  Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die mit einem Personalvermittlungsvertrag in Verbindung stehen, ist Unna.

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